Saarlandbotschafterveranstaltung mit Prof. Dr. Dr. h.c. Heike Jung und Prof. Dr. Egon Müller

Am 23. Mai 2012 referierten Herr Prof. Dr. Heike Jung und Herr Prof. Dr. Egon Müller zu dem Thema „Strafjustiz und Medien – unter Einbeziehung der Lehren aus dem Kachelmann-Verfahren“ im Zentrum für Sprachforschung und Sprachtechnologie auf dem Campus der Universität des Saarlandes. Lesen Sie dazu den Bericht.

Michael Hartz, Vorstand der SHS Foundation begrüßt die beiden Referenten Saarlandbotschafter Prof. Dr. Dr. h.c. Heike Jung, ehemaliger Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Strafrechtsvergleichung an der Universität des Saarlandes und Saarlandbotschafter Prof. Dr. Egon Müller, Rechtsanwalt, sowie die anwesenden Zuhörer.

Als Auftakt zu seinem Vortrag zeigt Herr Prof. Jung einen Beitrag aus der ZDF Mediathek zum Kachelmann Verfahren. Anschließend hält er seinen Vortrag zum Thema „Strafjustiz und Medien unter Einbeziehung der Lehren aus dem Kachelmann-Verfahren“, welcher im Folgenden im Wortlaut wiedergegeben ist:

I. Einführung

Die Fragestellung hat Tradition.[1] Das hängt damit zusammen, dass man bei einem solchen Thema keine ein für  allemal geltenden Positionsbestimmungen vornehmen kann. Neue technische Entwicklungen und veränderte gesellschaftliche Einstellungen verlangen vielmehr nach einem ständigen Abgleich. Natürlich ist uns die Grundkonfiguration seit langem vertraut. Juristen lieben es, im Zusammenhang mit den Medien rügend den Finger zu heben. Die Medien mischen sich aus ihrer Sicht zu sehr in das Geschäft der Rechtspflege ein. Sie tragen die  Gerichtsverfahren auf den offenen Meinungsmarkt und bedienen vielfach eine verbreitete Sensationslust. Mit der flankierenden Kommentierung von Verfahren machen sie unweigerlich Meinung und rücken so in die  Rolle eines kriminalpolitischen Akteurs. Die Medien prägen damit nicht nur die Entwicklung der Kriminalpolitik im Allgemeinen, sondern sie prägen vor allem das Meinungsklima, in dem Strafverfahren ablaufen, bis hin zur Gefahr der Vorverurteilung.

Die Juristen sind also einerseits in permanenter Sorge. Andererseits brauchen sie  natürlich die Medien. Denn das Geschäft der Justiz will vermittelt werden: „Justice must be seen to be done!“ Dieses Diktum eines hohen englischen Richters[2] wirft – übertragen auf unsere Konstellation- Fragen ganz anderer Art auf. Geht es auf der einen Seite darum, ob und wie man eine übermäßige Medialisierung der Justiz verhindern kann, so geht es hier um die Frage, wie die Öffentlichkeit vor Gericht zu ihrem Recht kommt, ob und wie der Zugang zur Justiz gewährleistet ist, wobei Öffentlichkeit heutzutage ja fast gleichbedeutend ist mit Medienöffentlichkeit. Die Justiz verzieht sich aber zunehmend in ihre Büros. Nur in ca. 20% aller anklagefähigen Verfahren findet eine Hauptverhandlung statt, darunter manche  nicht einmal öffentlich.[3] Steht auf der einen Seite die Bestimmung der Regularien des „veröffentlichten Strafprozesses“[4] in Rede, so sind wir hier damit konfrontiert, ob und wie wir die Zurückhaltung  der Justiz gegenüber den Medien auflockern können. Pars pro toto steht hierfür die Frage nach der Zulassung des Fernsehens in der Hauptverhandlung, auf die – trotz einer „defensiven“ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[5] die abschließende Antwort für Deutschland noch aussteht.

Es erwartet Sie also ein Programm des einerseits/andererseits. Justiz und Medien sind beide in das Geschäft der Wahrheitsfindung involviert. Freilich verfolgen sie unterschiedliche Zielsetzungen: Insofern haben wir es mit zwei Institutionen zu tun, bei  denen wir je nach Situation von der reibungslosen Zusammenarbeit bis zur kritischen Frontstellung, von der Kooperation bis zum Konflikt auf alle Varianten der Interaktion gefasst sein müssen. Gedanklich überhöht rühren wir damit an eine denkbare Frontlinie zwischen Rechtsstaat und Demokratie.

II. Das  Kachelmann- Verfahren als Exempel

Kaum ein Verfahren hat in der letzten Zeit so hohe Wellen geschlagen wie das Verfahren gegen den Wettermoderator Kachelmann. Die Gründe liegen auf der Hand. Das Verfahren bediente das Klischee von Sex and Crime[6] in einem vergleichsweise prominenten Milieu. Es wurde zeitweilig – international gesehen – nur noch „getoppt“ von dem New Yorker Verfahren gegen Dominique Strauss-Kahn. Im Kachelmann-Verfahren kam sozusagen alles zusammen: Das Täter-Opfer-Schema, Prominentenbonus contra Prominentenmalus, die Wahrheitsfrage sowie die Frage, wieviel die Unschuldsvermutung eigentlich wert ist. Selten hat die Justiz vor dem Hintergrund eines solchen Mediengetöses prozedieren müssen: Das Dossier der Wochenzeitung „Die Zeit“ umfasst insgesamt 16 Prozessbeiträge zum Kachelmann-Verfahren. Das Verfahren figurierte überall an prominenter Stelle. Gleichwohl landete „Bild“ mit Alice Schwarzer als Prozessberichterstatterin einen besonderen Coup unter der kritischen Supervision von Frau Friedrichsen vom „Spiegel“ und Frau Rückert von der „Zeit. „Und das wollen Journalistinnen sein“ titelte hierzu die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“.[7] Insofern war eine der interessantesten Begleiterscheinungen des Verfahrens, wie die  Medien miteinander ins Gericht gingen. Die Lagerbildung und Frontstellung in der Berichterstattung war für Rath von der „Badischen Zeitung“ fast schon wieder tröstlich, weil sich so auf geradezu wundersame Weise ein Medienpluralismus eingestellt habe,[8] die Vorverurteilungen und die Vorfreisprüche sich gewissermaßen gegenseitig neutralisiert hätten. Nur: Ob pro oder contra, eigentlich ist es überhaupt nicht die Aufgabe der Medien, die Prozessführung gewissermaßen selbst in die Hand zu nehmen.

Die Resonanz auf das Urteil war vielfältig. Der Zweifel stand für Viele im Mittelpunkt. Anknüpfend an eine verunglückte Bemerkung des Mannheimer Gerichts in der mündlichen Urteilsbegründung über den möglicherweise nicht mehr zu beseitigenden Restverdacht, räsonierte man über die Unfähigkeit des Gerichts, zur Wahrheit vorzustoßen, und sprach vom „Freispruch dritter Klasse“.[9] Nun will ich keineswegs in eine allgemeine Medienschelte eintreten. Abgesehen davon, dass es auch viel Nachdenkliches zu lesen gab, kann man ja die Kollision zwischen Pressefreiheit und der justitiellen Verpflichtung, unbefangen der Klärung eines Verdachts nachzugehen, sicher nicht in Wohlgefallen auflösen.

Der Kachelmann-Prozess vermag freilich nicht nur als Exempel dafür zu dienen, dass die Medien bisweilen den Prozess am liebsten selbst in die Hand nähmen. Er zählt –  aufs Ganze  der Strafverfahren bezogen – auch zu den Verfahren, an denen die Medien sozusagen von Anfang bis zum Schluss Anteil genommen haben. Das ist nicht durchgehend so. Straftaten erregen zwar immer Aufsehen; aber häufig versiegt das Medieninteresse mit der Festnahme eines Verdächtigen. Damit ist für die Presse und die Öffentlichkeit der Fall „abgeschlossen“, was auch interessante Rückschlüsse auf den Symbolgehalt der Verhaftung, vielleicht auch auf die mangelnde Strahlkraft der Unschuldsvermutung, zulässt.[10]

Wir sollten im übrigen nicht so tun, als ob die Medien das Interesse an diesem Verfahren erst „gemacht“ hätten – es war von vornherein groß. Viele werden sich sogar gewünscht haben, dass die  Presse sie auch mit Bildern, am besten natürlich mit bewegten Bildern, aus dem Prozess versorgt hätte. Wir wissen, dass dies in Deutschland verboten ist. Die Diskussion, namentlich über die Zulassung des Fernsehens im Prozess, hält freilich an. Sie ist auch – wie erwähnt – mit der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die das Verbot bestätigt hat, nicht abgeebbt. Inzwischen wird Deutschland mit seiner Zurückhaltung in dieser Frage international betrachtet immer mehr zu einem Einzelgänger. Nicht nur in den U.S.A. kennt man Gerichtsfernsehen seit Jahren,[11]  sondern etwa auch in den in solchen Fragen eher zurückhaltenden skandinavischen Staaten. Zwar könnte man natürlich den Presserummel im Kachelmann-Verfahren als Beleg dafür nehmen, dass die deutsche Zurückhaltung eben doch gerechtfertigt ist. Zugleich halten derartige Verfahren die Grundsatzfrage aber am Kochen.

Außerdem ist – geradezu antizyklisch zu dem bisher Gesagten – im Kachelmann-Verfahren ein Gesichtspunkt zu Tage getreten, der für das Verhältnis der Justiz zu den Medien gleichermaßen bestimmend ist:  Weite Teile der Beweisaufnahme haben sich nämlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit vollzogen. Nun mag es gute   (gesetzliche) Gründe gegeben haben, die Öffentlichkeit auszuschließen (vgl. § 172 GVG). Mir geht es mit diesem Hinweis auch eher darum,  auf das allgemeinere Problem aufmerksam zu machen, dass wir nämlich Verfahren mit zu viel Öffentlichkeit haben und Verfahren, oder besser Verfahrensteile, mit zu wenig Öffentlichkeit; denken wir nur an das gesamte Ermittlungsverfahren.[12]

So bot das Kachelmann-Verfahren prominenten Anschauungsunterricht für die vielfältigen Facetten unserer Problemstellung. Es steht freilich nur als ein wenn auch ein sehr beredtes Beispiel für die Gesamtproblematik. Im Folgenden wird es daher auch nicht darum gehen, dieses Verfahren im Einzelnen nachzuarbeiten. Es lohnt jedoch, vor diesem Hintergrund das allgemeine Spannungsfeld „Justiz, Medien, Öffentlichkeit“ etwas näher zu beleuchten.

III. Ziele

Die Medien und die Justiz zählen zu den Säulen des demokratischen Rechtsstaats, wir haben es also mit Institutionen von staatstragender Bedeutung zu tun. Man könnte also meinen, diese würden schiedlich-friedlich zusammenarbeiten. Dass dies nicht immer so ist, hängt mit den unterschiedlichen Aufgaben zusammen.[13]

Die Justiz soll Konflikte klären und entscheiden. Das gesamte Arrangement ist darauf ausgerichtet, zu einem „objektiven,“ also „wahren“, Urteil über einen Vorgang zu gelangen. Verfassung und Gesetz geben hierfür  Rahmenbedingungen vor, die eine verlässliche und besonnene Abwägung garantieren sollen. Niemand, weder eine der Parteien noch die Öffentlichkeit oder irgendwelche Interessengruppen, soll kurzerhand seine Sichtweise des Konflikts oktroyieren und exekutieren dürfen. Die  Justiz ist unabhängig, die Beteiligten haben Antragsrechte, das Beweisverfahren ist penibel geregelt. Der Konflikt wird eben nicht mehr auf dem Marktplatz ausgetragen, die Emotionen werden kanalisiert, durch bestimmte Rituale gebändigt, Rituale, die eine gewisse Distanz bewirken sollen, auch räumlich übrigens.[14]

An die Stelle der Faust treten Argumente und die Entscheidungsgewalt eines Dritten. Die Gerichte sind, wenn die Beteiligten sich nicht einigen können, unverändert die unangefochtenen Monopolisten von Konfliktregelung. Nun arbeitet die Justiz natürlich nicht entrückt von der Öffentlichkeit. Sie muss sichtbar sein und sollte sich nicht im Geheimen vollziehen. Hier kommt das sog. Öffentlichkeitsprinzip zum Tragen. Heutzutage liegt das Gewicht dabei auf der Medienöffentlichkeit. Das Öffentlichkeitsprinzip dient natürlich nicht in erster Linie der Befriedigung von Neugierde und Sensationslust, sondern – ganz Aufklärungszeit – der Möglichkeit, die Justiz zu kontrollieren. Die Medien, die zunehmend in die Rolle des maßgeblichen Repräsentanten der Öffentlichkeit vor Gericht gerückt sind,[15] sind so zum ständigen Begleiter der Justiz geworden. Sie sind natürlich nicht nur Kontrollagent, sondern es geht zunächst einmal um Informationsvermittlung. Die Medien wirken aber auch auf das „Meinungsklima“ ein, in dem der Prozess abläuft. Spätestens seit dem Kachelmann-Verfahren wissen alle, wovon ich rede. Denn dort haben verschiedene Publikationsorgane einen regelrechten „Medienprozess“ veranstaltet. Die Gefahr, dass solche Stimmungsmache auf das Gericht überschwappt, ist nicht von der Hand zu weisen.[16] Denn Richter sind, wie der norwegische Kriminologe Mathiesen einmal festgestellt hat, „Befindlichkeitsbarometer“.[17]

Verfahren werden nicht nur medienmäßig aufbereitet. Gar nicht so selten werden die Fälle von den Medien erst „hochgebracht“. „Sie machen“ – so hat es mein Münchner Kollege Volk formuliert – „die Szene und verlangen, dass daraus ein Tribunal wird.“[18] Hier gibt es natürlich Überschneidungen zwischen Presse und Justiz vor allem im Bereich des sog. investigativen Journalismus. Wie oft schon mögen auch Saarbrücker Staatsanwälte etwa verfügt haben: Saarbrücker Zeitung vom … S. B 3 kopieren, neue Js-Akte anlegen.

IV. Die Akteure

Die Themenstellung verleitet zum Lagerdenken: Hier die Medien, da die Justiz. Die Realität ist jedoch viel komplizierter. Zunächst muss man auf Seiten der Medien die Printmedien und die Bildmedien auseinander halten, nicht zuletzt deswegen, weil die Bildberichterstattung bekanntlich anderen Beschränkungen unterliegt, auf die ich noch zurückkommen werde. Auf einer nächsten Ebene pflegt man, was den Umgang der Medien mit der Justiz anlangt, gerne zwischen der Boulevardpresse und der seriösen Presse zu differenzieren. Da ist sicher etwas dran. Man kann jedoch keine Regel aufstellen, wonach die Boulevardpresse einen Fall reißerisch auf der Titelseite bringt, während die  seriöse Presse ihn dezent unter „Vermischtes“ vermeldet. Im  Kachelmann-Verfahren haben sich die Grenzen ohnehin verwischt, jedenfalls was die Aufmerksamkeit anbetrifft, die man dem Verfahren hat angedeihen lassen, aber auch was den Eifer angeht, mit dem man pro oder contra Stimmung gemacht hat.[19]

Wir müssen freilich noch ein weiteres bedenken: Jeder Journalist wird in diesen Fragen – jenseits der allgemeinen Linie des Blattes – einen eigenen Standpunkt vertreten und eine eigene Handschrift haben. Häufig haben wir es ohnehin – jedenfalls bei der seriösen Presse – mit Spezialisten zu tun, denen marktschreierisches Gezeter fremd ist. So hat uns gerade auch das Kachelmann-Verfahren,wie schon gesagt, manch nachdenklichen Leitartikel beschert, der nicht selten die Tonlage des eigentlichen Berichts modifiziert oder gar konterkariert hat, so dass man beileibe nicht von einem stromlinienförmigen Erscheinungsbild des jeweiligen Presseorgans sprechen konnte.

Auch auf Seiten der Justiz gibt es natürlich keine Einheitsfront. Ganz im Gegenteil: Das Stichwort „Prozeßführung durch Medien“ – so  der Titel einer Untersuchung aus den 80er Jahren[20] – deutet die unterschiedlichen Blickwinkel an. Angefangen von der Polizei bis zum Gericht haben wir es mit unterschiedlichen Akteuren in Gestalt der jeweiligen Pressesprecher zu tun. Eine besondere Stellung hat in diesem Zusammenhang natürlich die Verteidigung, der darum zu tun ist, im Konflikt der Geschichten ihre Geschichte über die Presse zu verbreiten. Insofern werden die Medien zu prozesstaktischen Überlegungen eingesetzt. Von dieser Möglichkeit machen zunehmend auch die Staatsanwaltschaften – im Sprachgebrauch nicht immer glücklich, bisweilen gar von Jagdeifer getrieben- Gebrauch. Womit wir bei einem Punkt angelangt wären, der unser gesamtes Thema durchwaltet: die Sprache. Die Sprache des Verfahrens muss nämlich bis zur Verurteilung eine Sprache der Vorläufigkeit bleiben, was zugegebenermaßen nicht immer ganz einfach umzusetzen ist, aber ein untrüglicher Indikator für ein entwickelteres Rechtsstaatsempfinden ist.[21]

V. (Gemeinsame) Bindungen

Für Justiz und Presse mögen unterschiedliche Prioritäten gelten. Gerichtsberichterstattung und Rechtspflege sind jedoch vergleichbaren  verfassungsrechtlichen Restriktionen unterworfen, nämlich der Unschuldsvermutung. Sie bindet die Strafverfolgungsbehörden unmittelbar. Auch die Medien können sich ungeachtet der Presse- und Meinungsfreiheit nicht über die in Art. 6 Abs.2 EMRK zum Ausdruck kommende Grundwertung hinwegsetzen.[22] So weit so gut! Die Realität sieht freilich anders aus. In der Realität zügelt sich die Presse oft nicht mehr, wenn jemand verhaftet worden ist. Vorverurteilungen sind dann an der Tagesordnung. Insofern erweist sich die Unschuldsvermutung als eine etwas instabile zivilisatorische Errungenschaft, die geradezu täglich neu erkämpft werden muss. In einem Leitartikel der Süddeutschen Zeitung[23]   findet sich hierzu ein flammendes Plädoyer vor dem Hintergrund des Emdener Falles, das nicht speziell an die Medien, sondern an alle Bürger gerichtet ist: „Polizei und Justiz können irren, aber sie dürfen sich nicht beirren lassen, nicht vom Druck, der auf ihnen lastet, bei Morden und Sexualverbrechen an Kindern sofort einen Täter zu präsentieren. Und nicht von einer Öffentlichkeit, die ihr Urteil bereits fällt, sobald irgendwo Handschellen klicken. Der Rechtsstaat muss die Menschen auch vor sich selbst und ihrem Rachedurst schützen, vor dem Verderben, das dieser Affekt der Zivilisation bereiten kann“.

Es beginnt mit bisweilen gezielten, vielleicht auch nur unbedachten Aktionen der Strafverfolgungsbehörden und mündet allzu oft in eine Mediensprache, die als Fakt präsentiert, was erst geklärt werden muss. Ganz zu schweigen von den Rufen – siehe Emden – nach Lynchjustiz aus der Bevölkerung, unmittelbar oder via Facebook. Natürlich geht es uns irgendwie gegen den Strich, wenn die Fakten auf dem Tisch zu liegen scheinen, so zu tun, als sei der Betreffende unschuldig und an dieser Annahme auch noch bis zum letzten Wort des Angeklagten festzuhalten . Erst im Nachfassen lassen wir uns belehren, dass dies zu den notwendigen Bremsen der Strafverfolgung zählt.[24]  Da die Bilder prägen, sollten die Strafverfolgungsbehörden noch bedachtsamer mit Verhaftungen umgehen und sie gegen unliebsame Außenwirkungen möglichst abschirmen. Vor allem von der Vorführung in Handschellen geht die Botschaft aus: Wir haben den Täter gefasst. Zugegeben, in den U.S.A. geht dies nicht nur unbeanstandet durch, sondern die öffentliche Vorführung des Verdächtigen zählt dort zu den gängigen Demonstrationen des Fahndungserfolges und damit der Durchsetzungsfähigkeit der staatlichen Strafverfolgungsbehörden,[25] obwohl dort eigentlich die nämliche Unschuldsvermutung gilt. Nun ist dies für mich kein Vorbild, sondern eher ein Schreckbeispiel dafür, wie man es nicht machen sollte. Ich halte es da mit unseren französischen Nachbarn. Seit  der sog. Loi Guigou aus dem Jahre 2000 ist nämlich die Verbreitung des Fotos einer identifizierten oder identifizierbaren Person in Handschellen vor der Verurteilung ohne deren Einwilligung mit Strafe bedroht.[26]

VI. Abhängigkeiten

Die  Justiz, ich sagte es schon, mäkelt gerne an der Presse herum. Im Kachelmann-Verfahren hat der Vorsitzende Richter bekanntlich einen erheblichen Teil seiner mündlichen Urteilsbegründung auf Medienschelte verwandt. Gleichwohl müssen wir uns darüber im Klaren sein, dass die Justiz, namentlich die Strafjustiz auf die Medien ausgewiesen ist. Nachdem wir eben noch Distanz verlangt haben, ist diese Feststellung erklärungsbedürftig. Die Erklärung liegt darin, dass die Rechtspflege in gewisser Weise permanent um Vertrauen bei dem rechtsuchenden Publikum werben muss. Die Legitimation der Justiz hängt eben auch von der Akzeptanz der Bürger ab. Insofern muss sich Justiz in der Öffentlichkeit  darstellen. Dazu braucht man die Medien.

Es geht dabei nicht nur um das allgemeine standing von Gerichten, sondern   auch um die Vermittlung konkreter Botschaften. Nur ein Beispiel: Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes ist in den letzten Jahren mehrfach mit Leitentscheidungen zum Steuerstrafrecht hervorgetreten, die allesamt auf eine Strafschärfung hinausliefen.[27] Ich kann mir denken, dass der Senat zufrieden war ob der Tatsache, dass über diese Entscheidungen in den Tageszeitungen an prominenter Stelle berichtet wurde. Denn er wollte mit diesen Entscheidungen ja Gehör finden, ein Stück Kriminalpolitik schreiben, eine bestimmte Lesart der Norm propagieren. Man kann hier nicht nur auf die Fachpresse setzen, sondern die Justiz ist, will sie den Bürger erreichen, gerade auch auf die allgemeinen Medien angewiesen, die eine Art Dolmetscherfunktion wahrnehmen und so  das Recht an Frau und Mann bringen.

In diesen weiteren Zusammenhang gehört auch die Frage der Zulassung des Fernsehens in der Hauptverhandlung. Die Skepsis bei uns ist nach wie vor groß. Ich habe meine anfängliche Zurückhaltung in diesem Punkt peu à peu abgelegt, nicht untypisch für die Fragestellung, weil wir vermutlich nur allmählich in eine positive Haltung hineinsozialisiert werden können. Angesichts der vielen Gerichtsshows und der Reproduktion der Verhandlungen durch die vor- oder nachgängigen Statements der Beteiligten, zöge ich es, nachdem ich dieses Problem mehrfach hin- und her gewendet habe,[28] inzwischen vor, wenn wir Verfahren „in echt“, wie meine Enkeltochter sagen würde, ausstrahlen könnten.[29] Eine Übertragung der Beweisaufnahme würde ich allerdings ausschließen, wie überhaupt über die Modalitäten, namentlich darüber, wie differenziert solche Übertragungen zu organisieren sind, und wem die Entscheidungsgewalt zukommt, noch zu reden sein wird.[30] Das Fernsehen kategorisch aus der Verhandlung verweisen, stellt jedenfalls keine Lösung mehr dar, auch wenn uns die Gefahr von Schauprozessen bei der Suche nach einer  konkreten Regelung der Frage  stets vor Augen stehen sollte.[31]

VII. Weiter so?

Am Ende frage ich mich natürlich, ob das Thema „Justiz und Medien“ inzwischen nicht von dem Thema „Justiz und Internet“ überlagert, um nicht zu sagen verdrängt wird. Die  Facebook-Kampagne im Emdener Fall zeigt, dass sich hier eine Art „Mitmachjustiz“[32] und damit ein neues Konfliktfeld, ein neues Bedrohungspotential  für die Unabhängigkeit der Justiz, auftut. Demgegenüber erscheint unsere Fragestellung geradezu als  vertrauter Klassiker, auch wenn die Interaktionszusammenhänge der Strafverfolgungsbehörden und der Medien mit dem Netz durchaus neue Akzente setzen.

Es gehört zur Routine, über die Medien zu lamentieren. In der Tat ist der Umgang der Medien mit der Justiz nicht durchgehend professionell oder sagen wir es anders: Die Haltung der Medien entspricht nicht immer den Erwartungen der Juristen. Bisweilen hat man auch das Gefühl, dass manche Medien immer wieder nach demselben Muster verfahren, also dahin tendieren, dieselben Fehler zu wiederholen, nicht ohne stets zu bereuen und Besserung zu geloben.[33]

Es dürfte freilich auch deutlich geworden sein, dass die Spannungen in den unterschiedlichen Rollen angelegt sind, die wir der Justiz und den Medien zuweisen. Die Reibungspunkte sind also bis zu einem gewissen Grade unvermeidlich, um nicht zu sagen im System angelegt. Gleichwohl gibt das Stichwort „Vorverurteilung“ seit langem und immer wieder Anlass zu Sorge.[34] Das klingt fast schon resignativ. Richtig ist, dass es keine Patentlösung gibt. Namentlich können wir nur ganz begrenzt auf Abhilfe durch den Gesetzgeber hoffen.[35] Der Gesetzgeber wird die Grenzen der sprachlichen Korrektheit nicht definieren und  festschreiben können. Extremfällen medialer Überformung des Prozesses mag man vielleicht mit einer Einstellung des Verfahrens wegen eines irreparablen Verstoßes gegen den Fairnessgrundsatz begegnen können. [36] Für den mittleren „Normalfall“ bleibt  nur, auf mehr  Professionalität zu setzen, und zwar auf beiden Seiten. Insofern fand ich z.B. die schon erwähnte Medienschelte, die das Mannheimer Gericht im Kachelmann-Verfahren betrieben hat, nicht unbedingt professionell. Es läuft wohl alles auf die schlichte Erkenntnis hinaus, dass wir die Spannungen weiter aushalten müssen, nicht ohne immer  wieder (noch) mehr  Prozesskultur und damit auch (noch) mehr Medienkultur anzumahnen.

Anschließend übergibt Herr Prof. Jung das Wort an Herrn Prof. Müller.

3. Um mit den Zuhörern ins Gespräch zu kommen, stellt Herr Prof. Müller verschiedene Thesen zur Diskussion:

§  Strafverfahren werden von Medienaufmerksamkeit begleitet. Auch die Verteidigung hat sich darauf einzurichten. Herr Prof. Müller erläutert, dass sich mit der medialen Aufmerksamkeit und dem Blitzlichtgewitter zu Beginn des Herstatt Prozesses 1979 eine neue Form des Auftaktes von Hauptverhandlungen etablierte.

§   Es ist eine Aufgabe der Organe der Rechtsordnung und damit auch der Rechtsanwälte als Verteidiger, zu verhindern, dass die Mediendiskussion eines strafrechtlich relevanten Vorkommnisses das justizielle Verarbeitungsmonopol beeinträchtigt. Herr Prof. Müller stellt zur Diskussion, ob an dieser Stelle der Gesetzgeber gefragt sei.

§  Es wird den Staatsanwälten eine wesentlich größere Zurückhaltung bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit empfohlen. Herr Prof. Müller weist darauf hin, dass jede Presseerklärung im Ermittlungsverfahren nur Momentaufnahmen spiegelt und daher fragile Aussagen beinhaltet. Er vermisst die Verwendung des Terminus „Anfangsverdacht“ und einen generellen Hinweis auf die Vorläufigkeit der Aussagen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass von 100 eingeleiteten Ermittlungsverfahren 2/3 eingestellt werden, ist dies von herausgehobener Bedeutung.

§  Beim Umgang der Verteidiger mit den Medien sind die ihm vom Strafrecht und vom Berufsrecht gezogenen Grenzen zu beachten. Herr Prof. Müller merkt an, dass eine Verteidigung grundsätzlich nicht über die Medien zu führen ist, denn die Argumente werden dadurch nicht schlagkräftiger.

§   Es empfiehlt sich, dass der Verteidiger in potentiell medieninteressanten Verfahren mit dem Mandanten eine grundsätzliche Vereinbarung über die Haltung gegenüber den Medien trifft und die Verteidigung auch hiernach ausrichtet.

§   Prüft der Verteidiger, ob es angezeigt ist, an die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel heranzutreten, das Verfahren möglichst nicht publik zu machen, sind die Erfolgschancen sehr kritisch abzuwägen.

§   Die Staatsanwaltschaft hat zu einer Pressekonferenz auch den Verteidiger einzuladen. Informandi causa sollte der Verteidiger dieser Einladung in aller Regel Folge leisten. Die gleichzeitige Darstellung des eigenen Standpunktes auf dieser Pressekonferenz hat zu unterbleiben. Als Hintergrund zu dieser These bemerkt Herr Prof. Müller, dass die Verteidigung von den Justizjuristen nicht immer als integraler Bestandteil eines Verfahrens angesehen wird.

§   Pressekontakte des Verteidigers dürfen –außer bei Gefahr im Verzug- nur mit Einwilligung des Mandanten stattfinden. Dem Verteidiger wird empfohlen, bei der Aufnahme und Durchführung solcher Pressekontakte grundsätzlich Zurückhaltung zu wahren.

§   Dienstaufsichtsbeschwerden und Ablösungsgesuche wegen unkorrekter Pressekontakte eines Staatsanwaltes können angezeigt sein, sofern sie im Interesse der Verteidigung liegen. Herr Prof. Müller berichtet aus seiner Erfahrung, dass der Missbrauch und die Weitergabe von vertraulichen Schriftsätzen an der Tagesordnung sind. Schweigeverpflichtungen werden nicht durchweg ernst genommen.

§   Strafverteidigung gebietet es ggfls. auch, das Recht auf Gegenvorstellung sowie das Recht auf Widerruf oder Unterlassung gegenüber Presseorganen wahrzunehmen.

§   Kritisieren Medien die Tatsache, dass ein offenbar überführter Beschuldigter überhaupt noch aktiv verteidigt wird, dann ist es Aufgabe der Justizbehörden und ggfls. auch der Rechtsanwaltskammer, in der Öffentlichkeit argumentativ darzutun, dass Strafverteidigung unabdingbarer Bestandteil des Rechtsstaates ist. Hierzu bemerkt Herr Prof. Müller, dass man sich immer vergegenwärtigen muss, dass der Rechtsstaat keine Errungenschaft sei, sondern eine dauernde Aufgabe bleibe.

4. Fragen

Ein Teilnehmer merkt zum Kachelmann Verfahren an, dass es bereits einen ähnlich gelagerten Prozess gegen den Moderator Andreas Türck gegeben hat, der ebenfalls mit einem Freispruch für den Angeklagten endete. Herr Türck konnte nach der medialen Vorverurteilung jedoch nie wieder in seinem Beruf als Moderator Fuß fassen. Im Fall Kachelmann konnten die Verteidiger ebenfalls mit einem Freispruch rechnen, da Aussage gegen Aussage stand. Die Verteidigung hat sich dennoch dazu entschlossen, den Prozess aktiv über die Medien zu führen, um 50 % der Gesellschaft auf die Seite Kachelmanns zu ziehen. Dieses Vorgehen sollte dem Moderator die Rückkehr in seinen Beruf sichern. Weiterhin hat der Medienanwalt von Herrn Kachelmann zahlreiche Abmahnungen gegen Zeugen vorgenommen.

Herr Prof. Jung bejaht, dass die Strafverteidigung den Umgang mit den Medien gestalten kann, um für ihren Mandanten das beste Ergebnis zu erzielen. Es sollte jedoch nicht darum gehen, die Medien zu instrumentalisieren. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft wurde der offensive Umgang mit den Medien gewählt, um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, dass ein Prominenter einen Bonus für sich beanspruchen kann.

Herr Prof. Müller merkt an, dass ein Urteil nicht durch Kontakt zur Ziviljustiz verändert werden könne. Generell sein auch die Kontaktaufnahme vom Verteidiger zum Zeugen für den Mandanten schädlich. Zum Kachelmann Verfahren sagt Herr Prof. Müller, dass er die Materie nicht tief genug kenne. Es stehe jedoch fest, dass die Reihenfolge der Beweisaufnahme im Verfahren rechtswidrig gewesen sei.

Ein Zuhörer fragt, inwiefern sich das Verhältnis von Medien und Justiz umkehren könne. Ist es möglich, dass Medien etwas über eine Straftat publizieren, woraufhin die Staatsanwaltschaft tätig werden muss?

Herr Prof. Müller erwidert, dass die Staatsanwaltschaft dem Legalitätsprinzip unterliegt. Wenn diese Fakten erfährt, die einen Anfangsverdacht erhärten, dann müsse sie tätig werden. Zeitungsinformationen können dabei die Basis eines Anfangsverdachts sein.

Herr Prof. Jung bestätigt die Aussage von Herr Prof. Müller. Besonders im Zuge des investigativen Journalismus werden Kopien von Zeitungsartikeln Teil vieler Akten sein.

Ein Teilnehmer merkt an, dass es DIE Medien nicht gibt, sondern überall Menschen dahinter stehen. Oftmals gelangt eine Meldung nur ins Fernsehen, wenn entsprechende Bilder dazu vorliegen. Auch wenn ein Journalist Karriere machen will, so wird er sie mit entsprechenden Berichten fördern wollen. Weiterhin gibt der Teilnehmer zu bedenken, dass Kameras im Gerichtsaal sehr manipulativ sein können.

Herr Prof. Müller merkt an, dass die Staatsanwaltschaft nur diejenigen anklagt, bei denen sie sicher ist, dass die Beweise gerichtlich belastbar sind. Die Vermeidung der Anklage sei daher ein zentrales Ziel der Strafverteidigung.

[1]              Vgl. meine eigenen Anläufe: Jung, Was können die Medien in der kriminalpolitischen Meinungsbildung leisten?, in: Kielwein (Hrsg.), Entwicklungslinien der Kriminologie, Heymanns, Köln u.a. 1983, S. 47; Jung, Massenmedien und Kriminalität, in: Kaiser u.a. (Hrsg.), Kleines Kriminologisches Wörterbuch, 3. Aufl., Müller, Heidelberg 1993, S. 345; Jung, Über die Wahrheit und ihre institutionellen Garanten, JZ 2009, S. 1129; Jung, Das Kachelmann-Urteil im Spiegel der Presse – eine Momentaufnahme zu dem Thema „Strafjustiz und Medien“, JZ 2012, S. 303.

[2]              Lord Hewart, R. v. Sussex Justices, Ex parte McCarthy (1924) 1 KB 156, 259.

[3]              So die Feststellungen von Heinz, Der Strafbefehl in der Rechtswirklichkeit, in: Festschrift für Müller-Dietz, Beck, München 2001, S.271, 300.

[4]              So die  Terminologie  von Marxen, Strafrecht im Medienzeitalter,  JZ 2000, S. 294.

[5]              BVerfGE 103, 44.

[6]              Mehr zur Rolle dieser im Französischen sog. „faits divers“ in der Berichterstattung  Bourdieu, Sur la télévision, Raisons d `agir, Paris 1996, S. 16.

[7]              Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 1.6.2011, S. 34.

[8]              Badische Zeitung v. 1.6.2011, S. 4.

[9]              Etwa Alice Schwarzer, Bild v. 1.6. 2011, S. 4.

[10]             Allg. dazu Abenhausen, Untersuchungshaft und Massenmedien, in: Jung/Müller-Dietz (Hrsg.), Reform der Untersuchungshaft, Selbstverlag des Bundeszusammenschlusses für  Straffällige, Bonn 1983, S. 205.

[11]             Britz, Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal, Nomos, Baden-Baden 1999, hat sich in den rechtsvergleichenden Partien seiner Arbeit noch auf die U.S.A. und Frankreich konzentriert.

[12]             Speziell zur Rolle der Medien im Ermittlungsverfahren Weigend, Ermittlungsverfahren im Lichte der Medienöffentlichkeit?, in: Festschrift für Rolinski, Nomos, Baden-Baden 2002, S. 253.

[13]             Mehr dazu bei Jung, Über die Wahrheit (Fn. 1).

[14]             Ausf. zum Thema Justiz und  Ritual neuerdings Desprez, Rituel judiciaire et procès pénal, L.G.D.J., Paris 2009.

[15]             Erhellend wie immer Volk, Medienöffentlichkeit, in: Nelles /Vormbaum (Hrsg.), Strafverteidigung in Forschung und Praxis, Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2006, S. 47.

[16]             Bourdieu (Fn. 6), sieht dies ähnlich und meint gar, manche sprächen in diesem Zusammenhang von einem Übergang richterlicher Gewalt.

[17]             Mathiesen, Prison on Trial, Sage, London u.a. 1990, S. 13 („anxiety barometers“).

[18]             Volk (Fn.14), S. 49.

[19]             Einzelheiten bei Jung, Das Kachelmann-Urteil (Fn. 1).

[20]             J. Wagner, Prozessführung durch Medien, Nomos, Baden-Baden 1987.

[21]             Grundlegend hierzu Egon Müller, Plädoyer für eine Verfahrenssprache, ein Problemaufriß, in: Festschrift für Müller-Dietz, Beck, München 2011, S. 567.

[22]             Mag auch die Rechtslage insoweit etwas verwickelter sein; vgl.dazu Weigend, Strafjustiz und Medien, in Strafverteidigervereinigungen (Hrsg.), Wieviel Sicherheit braucht die Freiheit?, S. 311, 319.

[23]             Süddeutsche Zeitung v. 31. 3./1. 4. 2012, S. 4.

[24]             Nach wie vor trefflich Hassemer, Konstanten kriminalpolitischer Theorie, in: Festschrift für Lange, De Gruyter, Berlin 1976, S. 501, 518 f.; vgl. auch Jung, Zum sozialpsychologischen Gehalt des Formalisierungskonzepts, in: Festschrift für Hassemer, Müller, Heidelberg 2010, S. 73.

[25]             Zur Kritik am sog. „perpetrator’s walk“ im Zusammenhang mit dem New Yorker Verfahren gegen Strauss-Kahn, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 20.5.2011, S. 3; Süddeutsche Zeitung v. 18.5.2011, S. 4; Le Monde v. 21.5.2011, S. 4.

[26]             Kurzbezeichnung des Gesetzes vom 15. Juni 2000 zur Stärkung der Unschuldsvermutung und der Rechte des Verletzten; allg.dazu z. B. Henrion, La loi du 15 Juin 2000 assure-t-elle l` équilibre necessaire entre les droits et devoirs de l ` Etat, de la personne mise en cause et de la victime, Archives de politique criminelle 2002, S.81.

[27]             Vgl. z.B. BGHSt 53,71 (dazu Süddeutsche Zeitung v. 3. 12. 2008, S.1); BGH NJW 2010, 2146 (dazu Süddeutsche Zeitung v. 29./30. 5. 2010, S.1).

[28]             Z.B. Jung, Fernsehberichterstattung aus der Hauptverhandlung, in: Bannenberg u.a., Alternativ-Entwurf Strafjustiz und Medien (AE-StuM), Beck, München 2004, S. 102.

[29]             Vgl. Jung,  “Justice must be seen to be done”, Nordisk Tidsskrift for Kriminalvidenskab 2012, S. 65, 69.

[30]             Differenzierte Überlegungen hierzu bei Egon Müller, Zum Alternativ-Entwurf Strafjustiz und Medien (AE-StuM) – Notizen, in: Beulke/Eckhart Müller (Hrsg.), Festschrift zu Ehren des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer, Luchterhand, Neuwied 2006, S. 405, 410.

[31]             Zur Diskussion vor dem Hintergrund des Breivik-Verfahrens Käppner, Süddeutsche Zeitung vom 19.4.2012, S. 4.

[32]             Eindringlich hierzu Süddeutsche Zeitung v. 5./6.4.2011, S. 3.

[33]             So auch die Analyse von Stadler in der Neuen Zürcher Zeitung v. 1.6.2011, S. 19.

[34]             Dazu schon Eser/J. Meyer (Hrsg.), Öffentliche Vorverurteilung und faires Strafverfahren, Eigenverlag Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg 1986.

[35]             Nicht von ungefähr hat der Arbeitskreis Alternativ-Entwürfe bei seinem Alternativ-Entwurf „Strafjustiz und Medien“ (Fn. 24) von der üblichen Präsentation eines konkreten Gesetzesvorschlages abgesehen.

[36]             Ebenso Weigend (Fn. 22), S.325.

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